Freitag, 15.12.2017

Regulierung Schäden im Sondereigentum

Die Verwaltung nach WEG beschränkt sich auf das Gemeinschaftseigentum, somit beschränkt sich die Pflicht und die Befugnis der Verwaltung bei der Abwicklung von Wasserschäden, insbesondere solche, die im Rahmen der Gebäudeversicherung mitversichert sind, auf die Schäden, die am Gemeinschaftseigentum eingetreten sind, welche angabegemäß ordnungsgemäß über die Verwaltung im Verhältnis zur Versicherung reguliert werden. Die Verwaltung ist demgemäß weder verpflichtet noch berechtigt, Regulierungstätigkeiten für Schäden am Sondereigentum vorzunehmen oder gar die zur Schadensbeseitigung am Sondereigentum erforderlichen Kosten, auch wenn es sich um solche handelt, die über die Versicherung abgerechnet werden sollen, aus gemeinschaftlichen Mitteln zu bevorschussen.

Da das Sondereigentum jedoch nicht separat versicherbar und somit die Versicherung Sache der Gemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gem. § 21 Abs. 5 Ziff. 3 WEG i.V.m. § 10 Abs. 6 S. 31. Alt. WEG ist, ist Versicherungsnehmerin im Verhältnis zur Versicherung die Wohnungseigentümer-gemeinschaft als rechtsfähiger Verband.

Der einzelne Wohnungseigentümer ist lediglich Mitversicherter eines Versicherungsvertrags „für fremde Rechnung“, soweit das Sondereigentum versichert ist und kann einen ihm zustehenden materiell-rechtlichen Versicherungsanspruch nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen.

Die Verwaltung nach WEG schuldet somit gegenüber dem Sondereigentümer Mithilfe bei der zügigen Meldung des Schadensfalls und die sonstige Unterstützung des Sondereigentümers durch Information sowie Bereitstellung erforderlicher Unterlagen zur Durchführung der Schadensabwicklung (Benennung der Versicherung, Aushändigung einer Kopie der Versicherungspolice, Benennung von Ansprechpartnern sowie Aushändigung einer Vollmacht, die den einzelnen Sondereigentümer namens der Gemeinschaft bevollmächtigt, den am Sondereigentum eingetretenen Schaden im Verhältnis zur Versicherung selbst abzuwickeln sowie Versicherungsleistungen zu fordern und im eigenen Namen zur Zahlung anzufordern).                          (vgl.: BayObLG, Beschl. v. 3.4.1996 – 2 Z BR 5/96, NJW-RR 1996, 1298; KG, Beschl. v. 9.10.1991 - 24 W 1484/91, NJW-RR 1992, 150).

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